Rente und Alterssicherung

Erst die Regel, dann die Zahl

Warum es beim Rentenalter nicht auf 68 oder 72 ankommt, sondern darauf, dass die Anpassung berechenbar wird

Wer heute vierzig ist, weiß nicht, wann er in Rente geht. Nicht weil es niemand ausrechnen könnte, sondern weil niemand es verbindlich sagen will.

Von Christian Maier · · 15 Minuten Lesezeit

Jede Rentendebatte der vergangenen dreißig Jahre folgte demselben Muster. Ein Gutachten rechnet vor, dass es so nicht weitergeht. Die Politik erschrickt. Am Ende steht ein Kompromiss, der die notwendige Anpassung über Jahrzehnte streckt — und in der nächsten Wahlperiode beginnt dieselbe Auseinandersetzung von vorn.

Wer heute vierzig ist, weiß deshalb nicht, wann er in Rente geht. Nicht, weil es niemand ausrechnen könnte. Sondern weil niemand es verbindlich sagen will.

Das ist der eigentliche Missstand. Nicht die Höhe des Rentenalters.

Der Vorschlag lautet nicht „72"

Politei schlägt etwas vor, das zunächst unspektakulär klingt: Das Rentenalter wird an die verbleibende Lebenserwartung gekoppelt. Die Formel steht im Gesetz. Sie wird in festen Abständen angewendet. Und sie wirkt in beide Richtungen.

Ob am Ende 68, 70 oder 72 herauskommt, ist für diesen Vorschlag zweitrangig. Die Zahl ist ein Ergebnis, keine Forderung.

Was nicht zweitrangig ist: dass die Zahl vorher feststeht, für alle gleich gilt und rechtzeitig bekannt ist. Ein Mensch kann sich auf ein hohes Rentenalter einstellen. Er kann sich nicht auf ein Rentenalter einstellen, das alle vier Jahre neu verhandelt wird.

Ein Rentensystem, das seine eigenen Annahmen offenlegt, ist auch dann zumutbar, wenn die Annahmen unbequem sind. Ein System, das die Rechnung verschweigt und die Korrektur der nächsten Generation überlässt, ist es nicht — egal, wie freundlich seine Zahlen klingen.

Warum wir trotzdem eine Zahl nennen

Ein Vorschlag ohne Zahl ist unseriös. Wer nur ein Prinzip fordert und die Rechnung anderen überlässt, macht genau den Fehler, den er kritisiert.

Deshalb wird das Modell hier vollständig durchgerechnet — mit allen Werten, die sich aus den heute verfügbaren Daten ergeben. Dabei kommt eine allgemeine Altersgrenze von 72 Jahren heraus.

Diese 72 sind kein Wunsch. Sie sind das, was die Formel bei den aktuellen Werten liefert, wenn man die Anpassung nicht wieder über Jahrzehnte streckt. Ergibt eine belastbare versicherungsmathematische Prüfung 69 oder 70, dann sind es 69 oder 70. Was bleibt, ist die Regel: Die Zahl folgt aus der Rechnung, und die Rechnung liegt offen.

Die Ausgangslage

Deutschland wird älter, und das ist zunächst eine gute Nachricht. Medizinischer Fortschritt und bessere Lebensbedingungen verlängern das Leben.

Unter Druck gerät dabei ein System, das überwiegend darauf beruht, dass die arbeitende Generation die laufenden Renten finanziert. Nach der Bevölkerungsvorausberechnung wird 2035 etwa jede vierte Person in Deutschland mindestens 67 Jahre alt sein. In den kommenden dreizehn Jahren erreichen rund 13,3 Millionen heutige Erwerbspersonen das gesetzliche Rentenalter. Der Rentenversicherungsbericht 2025 geht davon aus, dass der Beitragssatz zunächst bis 2027 bei 18,6 Prozent bleibt; das Sicherungsniveau vor Steuern ist gesetzlich bis 2031 bei 48 Prozent festgeschrieben und könnte danach nach geltendem Recht bis 2039 auf 46,3 Prozent sinken.

Das heißt nicht, dass die Rentenversicherung vor dem Zusammenbruch steht. Es heißt, dass jede folgende Generation entweder mehr zahlt, weniger bekommt oder länger arbeitet. Wahrscheinlich alles drei.

Der Grundsatz dahinter ist einfach:

Wenn Menschen im Durchschnitt länger leben, muss die durchschnittliche Erwerbsphase steigen. Wer früh angefangen hat, körperlich gearbeitet oder jahrzehntelang Sorgearbeit geleistet hat, muss dennoch früher gehen können.

Die Formel

Maßgeblich ist nicht die Lebenserwartung bei Geburt. Die wird stark von der Säuglingssterblichkeit früherer Zeiten geprägt und sagt wenig darüber aus, wie lange jemand nach dem Erwerbsleben noch lebt. Maßgeblich ist die verbleibende Lebenserwartung mit 65.

Nach der Sterbetafel 2023/2025 haben 65-jährige Männer noch 18,0 Jahre vor sich, gleichaltrige Frauen 21,1 Jahre. Daraus wird ein geschlechtsneutraler, nach der Bevölkerung gewichteter Referenzwert gebildet — grob gerundet rund 19,5 Jahre.

Verändert sich dieser Wert um eine Zahl von Jahren, ändern sich zwei Größen mit:

  • Die allgemeine Altersgrenze um sechs Monate je zusätzlichem Lebensjahr.
  • Die erforderliche Vollarbeitszeit um vier Monate je zusätzlichem Lebensjahr.

Ausgehend von 72 Jahren und 50 Vollarbeitsjahren heißt das: Steigt die verbleibende Lebenserwartung ab 65 um drei Jahre, also von 19,5 auf 22,5, steigt die allgemeine Altersgrenze auf 73 Jahre und sechs Monate, die Vollarbeitsgrenze auf 51 Jahre.

Die beiden Größen haben unterschiedliche Aufgaben. Die Altersgrenze betrifft vor allem spätere Berufseinsteiger. Die Vollarbeitsgrenze schützt Menschen, die sehr früh angefangen haben.

Neu berechnet wird alle fünf Jahre, anhand eines geglätteten Zehnjahresdurchschnitts, gerundet auf volle Monate — mit mindestens zehn Jahren Vorlauf für die betroffenen Jahrgänge. Damit schlägt kein einzelnes Ereignis, keine Pandemie und kein Hitzesommer unmittelbar auf die Altersgrenzen durch.

Sie gilt auch nach unten

Eine Regel, die bei steigender Lebenserwartung anhebt, bei sinkender aber stehen bleibt, wäre keine Kopplung, sondern eine Anhebung mit Formelanstrich.

Sinkt die relevante Lebenserwartung dauerhaft, sinken deshalb sowohl die Altersgrenze als auch die erforderlichen Vollarbeitsjahre. Das ist kein theoretischer Fall: Zwischen 2019 und 2022 ist die fernere Lebenserwartung 65-Jähriger tatsächlich zurückgegangen.

Die Rentenphase wird trotzdem länger

Der häufigste Einwand gegen jede Kopplung lautet, sie fresse den Zugewinn an Lebenszeit vollständig auf. Bei einer Zurechnung von sechs Monaten je zusätzlichem Lebensjahr trifft das nicht zu.

Am gerechneten Beispiel: Heute entspricht ein Referenzwert von 19,5 Jahren einem durchschnittlich erreichten Alter von etwa 84,5 Jahren. Bei einer Altersgrenze von 72 sind das rund 12,5 Rentenjahre. Steigt die Lebenserwartung um drei Jahre, liegt das erreichte Alter bei etwa 87,5 und die Altersgrenze bei 73,5 — also rund 14 Rentenjahre.

Trotz höherem Rentenalter wächst die durchschnittliche Rentenphase um etwa anderthalb Jahre. Die Hälfte des Zugewinns bleibt beim Ruhestand.

Die zweite Hälfte: wer früh anfing, geht früher

Eine höhere Altersgrenze allein wäre sozial blind. Sie trifft den Maurer, der mit 17 angefangen hat, ungleich härter als die Juristin, die mit 28 in den Beruf kam.

Deshalb steht neben der Altersgrenze ein zweiter, vollständig gleichwertiger Zugang:

Wer 50 Vollarbeitsjahre erreicht hat, geht abschlagsfrei in Rente — unabhängig vom Lebensalter.

Ein Vollarbeitsjahr entspricht durchschnittlich 40 Wochenstunden über ein Kalenderjahr. Wer nach einer zweijährigen Ausbildung mit 18 vollständig einsteigt, erreicht 50 Vollarbeitsjahre mit 68. Bei Einstieg mit 20 sind es 70, bei 22 sind es 72.

Vollständiger Berufseinstieg50 Vollarbeitsjahre erreicht mit
18 Jahren68 Jahren
20 Jahren70 Jahren
22 Jahren72 Jahren
25 Jahren75 Jahren

Im letzten Fall greift die allgemeine Altersgrenze von 72 zuerst. Die 50 Vollarbeitsjahre sind also eine zusätzliche frühere Tür, keine Bedingung, die jeder erfüllen muss.

Ausbildung und Studium zählen nicht mit. Das ist eine bewusste Verteilungsentscheidung. Wer lange studiert, tritt später in den produktiven Arbeitsmarkt ein — hat aber in aller Regel bessere Möglichkeiten, Arbeitszeit und Belastung im Alter anzupassen. Maßgeblich bleibt trotzdem die tatsächliche Belastung: Ein Hochschulabschluss schließt gesundheitliche Einschränkungen nicht aus, und eine handwerkliche Berufsbezeichnung bedeutet nicht automatisch Verschleiß. Sonderregeln knüpfen deshalb an Belastung an, nicht an Berufsbezeichnungen.

Vollarbeitsjahre statt Versicherungsmonate

Das heutige System zählt Versicherungszeiten. Es unterscheidet aber kaum, ob jemand vierzig Jahre Vollzeit, vierzig Jahre Teilzeit oder lange gar nicht gearbeitet hat.

Der Vollarbeitsanteil eines Jahres ergibt sich schlicht aus der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit geteilt durch 40:

Durchschnittliche WochenarbeitszeitAnrechnung pro Kalenderjahr
40 Stunden1,00 Vollarbeitsjahr
35 Stunden0,875 Vollarbeitsjahre
30 Stunden0,75 Vollarbeitsjahre
20 Stunden0,50 Vollarbeitsjahre
10 Stunden0,25 Vollarbeitsjahre

Mehr als ein Vollarbeitsjahr pro Kalenderjahr ist nicht möglich. Eine dauerhafte 60-Stunden-Woche führt nicht zu einem schnelleren Rentenzugang. Ein Rentensystem darf gesundheitsgefährdende Mehrarbeit nicht belohnen.

Wichtig ist die Trennung: Das Vollarbeitskonto bestimmt, wann jemand gehen kann. Die Höhe der Rente richtet sich weiterhin nach den eingezahlten Beiträgen. Zwei Menschen mit gleich vielen Vollarbeitsjahren können sehr unterschiedliche Renten haben. Damit erzeugen geringe Teilzeitbeiträge keine Vollzeitrente — und lange tatsächliche Arbeit wird beim Zugang trotzdem sichtbar.

Früher gehen mit Abschlag

Unterhalb der 50-Jahres-Grenze bleibt ein freiwilliger früherer Ausstieg möglich: ab 65 nach mindestens 45 Vollarbeitsjahren, mit einem dauerhaften Abschlag von fünf Prozent je vorgezogenem Jahr.

Bei einer Altersgrenze von 72 bedeutet ein Rentenbeginn mit 65 also sieben Jahre und damit 35 Prozent Abschlag. Aus einer regulär berechneten Rente von 1.500 Euro würden 975 Euro.

Fünf Prozent sind spürbar strenger als die heutigen 3,6 Prozent. Der genaue Wert muss versicherungsmathematisch geprüft werden; das politische Ziel lautet, dass ein freiwillig deutlich früherer Ausstieg nicht überwiegend von den späteren Beitragszahlern getragen wird. Wer durch den Abschlag anschließend in der Grundsicherung landen würde, darf diesen Weg nicht ohne Beratung und Zumutbarkeitsprüfung wählen.

Gesundheit: stufenlos statt drei Kategorien

Das heutige Erwerbsminderungsrecht kennt im Kern drei Zustände: unter drei Stunden täglich, drei bis unter sechs, sechs und mehr. Wer knapp über einer Grenze liegt, wird völlig anders behandelt als jemand knapp darunter.

An die Stelle tritt ein stufenloses Modell. Ausgangspunkt sind 40 Wochenstunden; die medizinisch nachhaltig mögliche Arbeitszeit ergibt die Erwerbsfähigkeit:

Nachhaltig mögliche ArbeitErwerbsfähigkeitErwerbsminderung
40 Stunden100 %0 %
32 Stunden80 %20 %
20 Stunden50 %50 %
10 Stunden25 %75 %
keine Arbeit möglich0 %100 %

In der Praxis wird in überprüfbaren Stufen von etwa zehn Prozentpunkten entschieden — medizinische Leistungsfähigkeit lässt sich nicht auf das einzelne Prozent bestimmen.

Arbeit muss sich dabei lohnen. Ausgeglichen werden 60 Prozent des gesundheitlich bedingt entfallenden Nettoeinkommens, nicht 100. Beispiel: Wer vorher 2.500 Euro netto verdiente und noch zu 50 Prozent arbeiten kann, verdient rund 1.250 Euro, erhält davon 60 Prozent des Ausfalls als Ausgleich, also 750 Euro, und kommt auf rund 2.000 Euro. Jeder zusätzlich mögliche Arbeitsanteil erhöht das Gesamteinkommen.

Für die Rente zählt in diesem Beispiel 0,5 aus eigener Arbeit plus 60 Prozent des Ausfalls, zusammen 0,8 Vollarbeitsjahre.

Körperliche Arbeit muss im Alter anders aussehen

Die Antwort auf ein höheres Rentenalter kann nicht sein, dass ein 70-jähriger Dachdecker dieselbe Arbeit im selben Tempo verrichtet wie ein 30-jähriger.

Die richtige Frage lautet: Welchen Teil seiner Erfahrung kann ein älterer Beschäftigter weiter einbringen, und welche Lasten müssen ihm abgenommen werden? Ein älterer Fliesenleger kann fachgerecht arbeiten, Aufmaße erstellen, Untergründe beurteilen und Auszubildende anleiten. Er muss nicht jedes Paket selbst über drei Stockwerke tragen.

Daraus folgen Pflichten für Arbeitgeber:

AlterVerpflichtende Maßnahme
ab 50regelmäßige Belastungs- und Entwicklungsanalyse
ab 55verbindlicher Plan für Qualifizierung und altersgerechte Beschäftigung
ab 60Anspruch auf deutliche Reduzierung schwerer körperlicher Anteile
fortlaufendVorrang technischer Hilfen und geeigneter interner Tätigkeiten

Größere Unternehmen müssen altersgerechte Stellen vorhalten. Kleinere Betriebe können sich über Innungen, Branchenverbünde oder Ausbildungszentren zusammenschließen — ein erfahrener Handwerker kann für mehrere Betriebe Auszubildende begleiten oder Qualitätsprüfungen übernehmen.

Für körperlich besonders belastende Branchen wird ein Altersarbeitsfonds aufgebaut, in den Arbeitgeber während der Beschäftigung einzahlen. Daraus werden Weiterbildung, technische Hilfen, Arbeitsplatzumbauten und gesundheitlich notwendige Arbeitszeitreduzierungen finanziert. Wer jahrzehntelang von körperlicher Arbeitskraft profitiert, soll die Folgekosten nicht vollständig an die Sozialversicherung abgeben.

Ein Recht auf weniger

Nicht jeder braucht bis zum Rentenbeginn sein volles Einkommen. Die höchsten privaten Lasten liegen meist zwischen 25 und 50: Kinder im Haushalt, Wohnraum finanziert, Vermögen erst im Aufbau. Später sind Kinder oft ausgezogen und Kredite weitgehend getilgt.

Deshalb tritt neben die höhere Altersgrenze ein wachsender Anspruch auf Reduzierung:

AlterAnspruch auf Reduzierung bis auf
ab 6080 % einer Vollzeitstelle
ab 6560 %
ab 6850 %
ab 7040 %

Ob jemand das nutzt, entscheidet er selbst. Einen staatlichen Lohnausgleich gibt es dafür nicht: Wer freiwillig weniger arbeitet, verdient weniger und sammelt anteilige Vollarbeitsjahre. Ablehnen dürfen Arbeitgeber nur aus eng definierten zwingenden Gründen und mit Nachweis, dass auch betrieblich oder über die Branche kein Einsatz möglich ist.

Kindererziehung und Pflege sind Arbeit

Erziehung ist keine Freizeit. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes können bis zu 100 Prozent eines Vollarbeitsjahres angerechnet werden, bei vollständiger persönlicher Betreuung zusätzlich ein Rentenpunkt je Jahr. Regelmäßige institutionelle Betreuung wird anteilig abgezogen: bei vier Stunden täglich bleiben 50 Prozent, bei acht Stunden bleibt nichts.

Vom dritten bis zum zwölften Geburtstag sind es höchstens 50 Prozent, nach derselben Logik reduziert.

Angehörigenpflege wird nach tatsächlichem Zeitaufwand angerechnet — 40 Wochenstunden Pflege ergeben ein volles Vollarbeitsjahr, 20 Stunden ein halbes. Bei vollständiger Pflege muss die pflegende Person sozial abgesichert sein wie in regulärer Beschäftigung, einschließlich geregelter Vertretung und Erholungszeiten.

Für beides gilt dieselbe Grenze wie überall: Erwerbsarbeit, Erziehung und Pflege ergeben zusammen höchstens ein Vollarbeitsjahr pro Person und Kalenderjahr. Die Anrechnung erfolgt geschlechtsneutral und kann zwischen den tatsächlich betreuenden Eltern aufgeteilt werden.

Verpflichtende Wehr-, Ersatz- oder Gesellschaftsdienste zählen vollständig. Wer vom Staat verpflichtet wird, darf diese Zeit beim Rentenzugang nicht verlieren.

Zeiten reiner Arbeitslosigkeit erzeugen dagegen weder Vollarbeitsjahre noch Rentenpunkte. Davon unberührt bleibt das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum, das realistisch berechnet sein muss — einschließlich angemessener Wohnkosten, Energie, Mobilität und gesellschaftlicher Teilhabe.

Grundsicherung verhindert Not. Rente bildet geleistete Beiträge und anerkannte gesellschaftliche Arbeit ab.

Für alle, oder gar nicht

Eine Rentenreform verliert ihre Legitimation, wenn sie nur Arbeitnehmer trifft.

Selbstständige werden einbezogen. Ihre Rentenhöhe folgt den gezahlten Beiträgen. Für Vollarbeitsjahre zählt der jeweils kleinere Wert aus nachgewiesener Arbeitszeit und Beitragshöhe — damit lassen sich Vollarbeitsjahre weder kaufen noch behaupten. Für Gründer und schwankende Einkommen braucht es Mehrjahresdurchschnitte und sozial verträgliche Mindestbeiträge.

Beamte, Richter, Soldaten und politische Amtsträger unterliegen derselben Altersformel. Die beamtenrechtliche Versorgung ist durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes geschützt — das bedeutet aber nicht, dass jede heutige Berechnungsregel unveränderlich wäre. Tragfähig wäre: Neu eingestellte Beamte kommen vollständig ins gemeinsame System; bereits erdiente Ansprüche bleiben geschützt; künftige Dienstjahre werden nach neuen Regeln bewertet; Dienstherren zahlen reale Arbeitgeberbeiträge und bilden transparente Rückstellungen.

Eine rückwirkende pauschale Entziehung erdienter Ansprüche wäre rechtlich hochriskant und ist nicht gemeint. Verändert werden künftige Steigerungen und neue Anwartschaften.

Besondere körperliche oder sicherheitsbezogene Tätigkeiten rechtfertigen eine andere Verwendung im Alter, aber keine jahrzehntelange frühere Vollversorgung. Ein älterer Polizist muss nicht im Streifendienst bleiben; er kann in Ausbildung, Prävention, Sachbearbeitung oder Koordination wechseln.

Länger arbeiten heißt: auch beschäftigt werden

Ein höheres Rentenalter entlastet niemanden, wenn ältere Menschen stattdessen arbeitslos werden. Wer mit 63 entlassen wird und erst mit 72 Rente bekommt, verschiebt Kosten von der Rentenversicherung in die Grundsicherung — mehr nicht.

Deshalb gehört zur Reform: Kündigungen älterer Beschäftigter dürfen nicht die Alternative zu Arbeitsplatzanpassungen sein. Größere Arbeitgeber legen eine Altersstrukturplanung vor. Weiterbildung endet nicht mit 50. Wer einen älteren Beschäftigten körperlich nicht mehr einsetzen kann, prüft zuerst einen Tätigkeitswechsel.

Funktioniert das freiwillig nicht, sind verbindliche Beschäftigungsquoten, Ausgleichsabgaben oder zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zu prüfen.

Was das kostet, wissen wir noch nicht

Ein höheres Rentenalter wirkt in zwei Richtungen: Beiträge fließen länger, Renten beginnen später. Dem stehen erhebliche neue Kosten gegenüber — gesundheitliche Teilleistungen, altersgerechte Arbeitsplätze, Weiterbildung, Anrechnung von Erziehung und Pflege, Übergangsregelungen, Branchenfonds.

Eine jährliche Einsparsumme lässt sich daraus nicht seriös ableiten, und dieser Beitrag nennt deshalb keine.

Vor einer gesetzlichen Umsetzung muss die Deutsche Rentenversicherung gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt und unabhängigen Versicherungsmathematikern eine vollständige, öffentlich nachvollziehbare Modellrechnung erstellen — differenziert nach Geburtsjahrgang, Einkommen, tatsächlicher Arbeitszeit, Einstiegsalter, Geschlecht, Kindererziehung, Pflege, Selbstständigkeit, gesundheitlicher Einschränkung und Beamtenstatus. Annahmen, Rechenwege und Ergebnisse gehören veröffentlicht.

Genau darum geht es in diesem Vorschlag. Wenn die Rechnung ergibt, dass 70 reichen, sind es 70. Wenn sie 73 ergibt, muss man das aussprechen dürfen.

Die Entlastungen gehören dabei ins Rentensystem: Beitragssätze stabilisieren, das reale Niveau sichern, Erwerbsminderung finanzieren, eine realistische Mindestsicherung gewährleisten. Nicht in andere Haushaltslöcher.

Ein Stichtag erzeugt immer einen Grenzfall

Gegen eine jahrgangsweise Anhebung wird eingewandt, dass zwei fast gleich alte Menschen unterschiedlich behandelt werden. Das stimmt — und ist unvermeidbar. Jede Altersgrenze erzeugt einen solchen Fall.

Entscheidend ist, dass der Stichtag gesetzlich eindeutig festgelegt ist, für alle eines Jahrgangs gleich gilt, früh bekannt ist und nicht im Einzelfall politisch verschoben wird.

Bereits bewilligte Renten werden nicht angetastet. Für vor der Verkündung rechtsverbindlich geschlossene Altersteilzeitverträge braucht es einen engen Vertrauensschutz. Eine allgemeine Bestandsgarantie für sämtliche private Erwartungen folgt daraus aber nicht: Wer mit 45 davon ausgeht, nach heutigen Regeln mit 63 zu gehen, hat darauf noch keinen unveränderlichen Anspruch.

Das Modell im Überblick

BereichVorschlag
Allgemeine Altersgrenzejahrgangsweiser Anstieg, im gerechneten Fall auf 72
Automatische Entwicklung+ 6 Monate je zusätzlichem Lebensjahr ab 65
Vollarbeitsgrenzeim gerechneten Fall 50 Jahre
Entwicklung Vollarbeitsgrenze+ 4 Monate je zusätzlichem Lebensjahr
Abschlagsfrei frühernach 50 Vollarbeitsjahren
Vorgezogenab 65 nach 45 Vollarbeitsjahren
Abschlag5 % je vorgezogenem Jahr
Vollarbeitsjahr40 Wochenstunden, Teilzeit anteilig
Jahresobergrenzehöchstens ein Vollarbeitsjahr je Person
Ausbildung und Studiumkeine Vollarbeitszeit
Kindererziehungbis 3 Jahre max. 100 %, bis 12 Jahre max. 50 %
Angehörigenpflegenach tatsächlichem Zeitaufwand
Pflichtdienstvollständige Anrechnung
Arbeitslosigkeitkeine Rentenpunkte, keine Vollarbeitsjahre
Gesundheitstufenlos, 60 % Ausgleich des entfallenden Einkommens
Teilzeit im Alterwachsender Rechtsanspruch ab 60
Selbstständige, Beamte, Amtsträgerdieselbe Altersformel
Sinkende LebenserwartungAlters- und Vollarbeitsgrenze sinken ebenfalls

Fazit

Die Reform ist hart. Eine schnelle Anhebung trifft einzelne Jahrgänge stärker als eine über Jahrzehnte gestreckte. Das gehört offen gesagt.

Die Härte entsteht aber nicht allein durch die Reform. Sie ist auch das Ergebnis davon, dass frühere Generationen die Anpassung immer wieder verschoben haben. Jede weitere Verzögerung verlagert einen größeren Teil der Rechnung auf die Jüngeren. Nichtstun ist ebenfalls eine Entscheidung — nur eine, die niemand verantworten muss.

Das Modell verbindet deshalb fünf Gedanken: Die Lebensarbeitszeit steigt. Wer früh angefangen hat, geht früher. Körperliche Arbeit wird im Alter anders organisiert. Gesundheitliche Einschränkungen werden anteilig statt in Kategorien ausgeglichen. Und für Arbeitnehmer, Selbstständige, Beamte und Amtsträger gelten dieselben Grundregeln.

Rente soll kein plötzliches Ende sein, sondern der Abschluss eines Übergangs: von Vollzeit zu Teilzeit, von körperlicher Arbeit zu Erfahrung und Anleitung, von Erwerbstätigkeit zu selbstbestimmtem Ruhestand.

Nicht jeder muss bis 72 Vollzeit arbeiten. Aber wer länger gesund und arbeitsfähig lebt, soll auch länger beitragen — und erfahren dürfen, woran er ist.

Quellen

Lebenserwartung. Statistisches Bundesamt: Entwicklung der Lebenserwartung in Deutschland — Sterbetafel 2023/2025, veröffentlicht am 7. Juli 2026: fernere Lebenserwartung 65-jähriger Männer 18,0 Jahre, 65-jähriger Frauen 21,1 Jahre. Ergänzend: Lebenserwartung 2025 auf neue Höchstwerte gestiegen, Pressemitteilung Nr. 236.

Demografie. Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes zum Anteil der ab 67-Jährigen im Jahr 2035 sowie zur Zahl der Erwerbspersonen, die in den kommenden Jahren die Regelaltersgrenze erreichen.

Beitragssatz und Sicherungsniveau. Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung: Beitragssatz zunächst 18,6 Prozent bis 2027; Sicherungsniveau vor Steuern gesetzlich bis 2031 bei 48 Prozent, danach nach geltendem Recht absinkend bis 46,3 Prozent im Jahr 2039.

Geltendes Rentenrecht. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch: Regelaltersgrenze 67 Jahre für Jahrgänge ab 1964; vorgezogene Altersrente ab 63 nach 35 Versicherungsjahren mit 0,3 Prozent Abschlag je Monat (höchstens 14,4 Prozent); abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren, für Jahrgänge ab 1964 mit 65 Jahren; Erwerbsminderung gestuft nach unter drei, drei bis unter sechs und mindestens sechs Stunden täglicher Leistungsfähigkeit.

Beamtenversorgung. Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, amtsangemessene Alimentation).

Gesunde Lebensjahre. Eurostat weist darauf hin, dass der Indikator „Healthy Life Years" unter anderem auf selbst berichteten längerfristigen Einschränkungen beruht und methodische Grenzen hat. Die Altersformel knüpft deshalb an die objektiver messbare Lebenserwartung an, während individuelle Gesundheit über das Erwerbsfähigkeitsmodell abgesichert wird.

Hinweise

Die genannten Werte — 72 Jahre allgemeine Altersgrenze, 50 Vollarbeitsjahre, fünf Prozent Abschlag, 60 Prozent Ausgleich — sind Ergebnisse einer Modellrechnung auf Grundlage der heute verfügbaren Daten, keine amtlichen Berechnungen. Sie stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer versicherungsmathematischen Prüfung.

Der Vorschlag steht und fällt nicht mit diesen Zahlen, sondern mit dem Verfahren: einer gesetzlich festgelegten Formel, symmetrischer Wirkung, festen Neuberechnungsabständen und mindestens zehn Jahren Vorlauf.

Stand: Juli 2026

Weitergeben

Der Text steht unter CC BY-NC-ND 4.0 und darf unverändert weitergegeben werden.

Langfassung als PDF

Weitere Beiträge

Der Faden und die Schere

Über das Verhältnis von Parteien zu ihren eigenen Grundsätzen — und einen Versuch, es sichtbar zu machen

Parteien haben Grundsätze — und den Wunsch nach Macht. Zwischen beiden entsteht eine Spannung. Der Beitrag versucht, sie wertfrei zu beschreiben, mit einem Vergleich über 23 Themenfelder, der Politei selbst einschließt. Zwei Achsen trennen Inhalt und Verfahren, für jedes Feld ist die Richtung offengelegt.

Parteien und Struktur·

Beitrag lesen →

Digitalisierung von Behörden und Politik

Ein System statt tausender Einzellösungen

Bund, Länder und 11.000 Kommunen beschaffen eigene Geräte, eigene Fachverfahren und eigene Software für dieselbe gesetzliche Aufgabe. Der Beitrag beschreibt eine gemeinsame Verwaltungsplattform mit einheitlichem Endgerät, staatlichem Linux-System und abgeschottetem Netz – und rechnet vorsichtig durch, was das kostet und spart.

Digitale Verwaltung·

Beitrag lesen →

Ehrenamt muss Ehrenamt bleiben

Warum kommunale Mandate fair entschädigt und klar begrenzt gehören

In Werl erhält jedes Ratsmitglied rund 5.000 Euro im Jahr, unabhängig davon, wie oft der Rat tagt. Der Beitrag zeigt vier Konstruktionsfehler des heutigen Entschädigungsrechts und schlägt eine feste Obergrenze von 300 Euro monatlich vor – mit vollständiger Transparenz und einem digitalen Mandatsgerät statt privater Pauschalen.

Kommunales Ehrenamt·

Beitrag lesen →